Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Bedingungen für unsere Beratungs-, Entwicklungs- und KI-Leistungen für Unternehmen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Leistungen, die Felix Kammerer – Vodoro Technologies, Inhaber Felix Kammerer, Roth 5, 91567 Herrieden („Vodoro“), unter der Marke Vodoro AI erbringt – insbesondere Beratung und Workshops, Konzeption und Entwicklung von KI-Chatbots, Automatisierungen, Software und digitalen Werkzeugen, Lösungen des maschinellen Lernens sowie deren Betrieb, Wartung und Support.
(2) Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“). Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern schließt Vodoro AI nicht.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Vodoro ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen in Kenntnis von ihnen erbringt.
(4) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: das Angebot bzw. der Einzelvertrag einschließlich Leistungsbeschreibung, ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung, diese AGB, die gesetzlichen Vorschriften. Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang (§ 305b BGB).
§ 2 Vertragsschluss
(1) Darstellungen auf der Website ai.vodoro.net und das kostenlose Erstgespräch sind unverbindlich und begründen keine Leistungspflicht.
(2) Angebote von Vodoro sind 30 Tage ab ihrem Datum gültig, sofern nichts anderes angegeben ist. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein Angebot in Textform annimmt oder Vodoro einen Auftrag in Textform bestätigt.
(3) Vereinbarungen über Leistungsumfang, Vergütung und Termine sollen in Textform festgehalten werden.
§ 3 Leistungen und Vertragsart
(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot und der Leistungsbeschreibung.
(2) Beratung, Workshops, Schulungen, Support und die Mitarbeit an Entwicklungen nach Aufwand erbringt Vodoro als Dienstleistung (§§ 611 ff. BGB). Geschuldet ist die fachgerechte Erbringung, nicht ein bestimmter Erfolg. Ein Werk (§§ 631 ff. BGB) schuldet Vodoro nur, wenn es im Angebot ausdrücklich als Werkleistung mit Abnahme vereinbart ist.
(3) Vodoro erbringt die Leistungen nach dem Stand der Technik bei Vertragsschluss und kann dafür Subunternehmer einsetzen. Werden dabei personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet, gilt § 13.
(4) Leistungen können remote erbracht werden, soweit nichts anderes vereinbart ist.
§ 4 Besonderheiten von KI-Leistungen
(1) Systeme der künstlichen Intelligenz, insbesondere Sprachmodelle, erzeugen ihre Ergebnisse auf Grundlage statistischer Wahrscheinlichkeiten. Ihre Ausgaben können unvollständig, unzutreffend oder unangemessen sein. Soweit nicht ausdrücklich bestimmte Qualitätsmerkmale wie Testfälle, Trefferquoten oder Fehlertoleranzen vereinbart sind, schuldet Vodoro nicht die Richtigkeit einzelner Ausgaben. Ein Mangel liegt nur vor, wenn die Leistung von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht.
(2) Der Kunde prüft KI-Ausgaben in eigener Verantwortung, bevor er sie veröffentlicht, gegenüber Dritten verwendet oder Entscheidungen mit rechtlicher oder ähnlich erheblicher Wirkung für Personen auf sie stützt. Für solche Entscheidungen stellt der Kunde eine menschliche Aufsicht sicher.
(3) Welche Rolle die Parteien nach der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) einnehmen, insbesondere als Anbieter oder Betreiber, und wer die daraus folgenden Pflichten erfüllt – etwa die Information von Personen, die mit einem KI-System interagieren (Art. 50), oder ausreichende KI-Kompetenz der Beschäftigten (Art. 4) –, wird im Angebot festgelegt. Nimmt der Kunde ein für ihn entwickeltes System unter eigenem Namen in Betrieb oder setzt er es unter seiner Verantwortung ein, obliegen ihm die damit verbundenen Pflichten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Vodoro unterstützt ihn dabei im vereinbarten Umfang.
(4) Leistungen für KI-Systeme, die nach der KI-Verordnung als Hochrisiko-KI-Systeme einzustufen sind, erbringt Vodoro nur aufgrund einer ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung. An verbotenen Praktiken im Sinne von Art. 5 KI-Verordnung wirkt Vodoro nicht mit.
(5) Vodoro setzt nach Maßgabe des Angebots selbst betriebene Modelle, etwa Open-Weight-Modelle auf Servern in Deutschland, oder Modelle und Schnittstellen Dritter ein. Für Dienste Dritter gelten ergänzend deren Nutzungs- und Lizenzbedingungen, auf die Vodoro im Angebot hinweist und die der Kunde einhält. Ändert ein Drittanbieter ein Modell oder eine Schnittstelle oder stellt er sie ein, schlägt Vodoro eine gleichwertige Alternative vor; dadurch entstehender Mehraufwand wird gesondert vereinbart. Die Verfügbarkeit von Diensten Dritter schuldet Vodoro nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
(6) Daten des Kunden verwendet Vodoro nur zur Erbringung der vereinbarten Leistungen. Zum Training oder zur Feinabstimmung von Modellen verwendet Vodoro sie nur auf ausdrückliche Weisung des Kunden und nur für dessen Projekt, nicht für andere Kunden oder eigene Zwecke.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde unterstützt Vodoro bei der Leistungserbringung. Er stellt insbesondere rechtzeitig und unentgeltlich die erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten und Testdaten, Zugänge und Ansprechpersonen zur Verfügung und benennt eine Ansprechperson, die verbindliche Entscheidungen treffen kann.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass er die von ihm bereitgestellten Inhalte und Daten überlassen und verwenden darf, insbesondere dass ihre Verarbeitung datenschutzrechtlich zulässig ist und keine Rechte Dritter verletzt. Er stellt Vodoro von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer von ihm zu vertretenden Verletzung dieser Pflicht beruhen.
(3) Der Kunde sichert seine Daten in angemessenen Abständen nach dem Stand der Technik.
(4) Erfüllt der Kunde Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Den dadurch entstehenden Mehraufwand kann Vodoro nach den vereinbarten Sätzen berechnen.
§ 6 Termine und Änderungen des Leistungsumfangs
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind.
(2) Wünscht der Kunde Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs, teilt Vodoro mit, wie sie sich auf Aufwand, Vergütung und Termine auswirken. Die Änderung wird verbindlich, sobald sich die Parteien in Textform darauf geeinigt haben; bis dahin arbeitet Vodoro auf Grundlage der bisherigen Vereinbarung weiter.
§ 7 Abnahme
(1) Werkleistungen werden abgenommen. Vodoro zeigt die Fertigstellung an; der Kunde prüft die Leistung innerhalb von 14 Tagen oder der vereinbarten Frist und erklärt die Abnahme, wenn die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß ist. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(2) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB).
(3) In sich abgeschlossene Teilleistungen können gesondert abgenommen werden.
§ 8 Vergütung und Zahlung
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot, als Festpreis oder nach Aufwand zu den dort genannten Stunden- oder Tagessätzen. Leistungen nach Aufwand rechnet Vodoro monatlich mit Tätigkeitsnachweis ab.
(2) Reisekosten, Spesen und Kosten für Dienste Dritter, etwa Nutzungsentgelte für KI-Schnittstellen oder Cloud-Ressourcen, trägt der Kunde, soweit dies vereinbart ist.
(3) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Laufende Leistungen wie Betrieb, Hosting oder Wartung werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus berechnet.
(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Nach Ankündigung mit angemessener Frist kann Vodoro weitere Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Rechnungen zurückhalten.
(6) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 9 Nutzungsrechte
(1) An den für den Kunden individuell erstellten Arbeitsergebnissen – etwa Software, Konfigurationen, Workflows, Prompts, Dokumentationen und Konzepten – räumt Vodoro dem Kunden mit vollständiger Zahlung der jeweiligen Vergütung das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, sie für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen, zu vervielfältigen und zu bearbeiten. Ein ausschließliches Nutzungsrecht oder die Übergabe des Quellcodes schuldet Vodoro nur, wenn dies vereinbart ist.
(2) Bis zur vollständigen Zahlung ist die Nutzung nur vorläufig gestattet.
(3) Vorbestehende Software, Bibliotheken, Werkzeuge, Vorlagen und das allgemeine Know-how von Vodoro, die nicht speziell für den Kunden erstellt wurden, bleiben bei Vodoro. Soweit sie Bestandteil der Arbeitsergebnisse sind, erhält der Kunde daran ein einfaches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung im Rahmen der Arbeitsergebnisse. Vodoro darf allgemeines Wissen und nicht kundenspezifische Komponenten weiterverwenden.
(4) Für Open-Source-Komponenten und Modelle Dritter gelten vorrangig deren Lizenzbedingungen; Vodoro nennt sie auf Anfrage.
(5) An rein KI-generierten Inhalten entstehen unter Umständen keine Urheberrechte. Vodoro sichert nicht zu, dass KI-generierte Inhalte schutzfähig oder frei von Rechten Dritter sind; der Kunde prüft dies vor einer Veröffentlichung.
(6) Vodoro nennt den Kunden nur mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz.
§ 10 Mängelansprüche
(1) Bei Mängeln einer Werkleistung leistet Vodoro zunächst nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach § 12.
(2) Der Kunde meldet Mängel in Textform mit einer nachvollziehbaren Beschreibung der Abweichung und, soweit möglich, der Schritte, die zu ihr führen.
(3) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme. Das gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und der Übernahme einer Garantie; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
(4) Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Kunde oder Dritte die Leistung ohne Zustimmung von Vodoro geändert haben, sie entgegen der Dokumentation oder in einer nicht vereinbarten Umgebung eingesetzt wird oder sich Dienste Dritter nachträglich geändert haben, es sei denn, der Kunde weist nach, dass dies für den Mangel nicht ursächlich ist. Für Ausgaben von KI-Systemen gilt § 4 Abs. 1.
(5) Für Dienstleistungen gelten die Vorschriften des Dienstvertragsrechts; die Haftung richtet sich nach § 12.
§ 11 Betrieb, Wartung und Support
(1) Übernimmt Vodoro Betrieb, Hosting, Wartung oder Support einer Lösung, richten sich Umfang, Verfügbarkeit und Reaktionszeiten nach dem Angebot. Ist dort nichts vereinbart, leistet Vodoro Support per E-Mail an Werktagen von Montag bis Freitag, außer an gesetzlichen Feiertagen in Bayern, während der üblichen Geschäftszeiten. Eine Bereitschaft rund um die Uhr schuldet Vodoro nicht.
(2) Vodoro darf geplante Wartungsarbeiten durchführen und kündigt sie nach Möglichkeit rechtzeitig an.
§ 12 Haftung
(1) Vodoro haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei Arglist, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Für den Verlust von Daten haftet Vodoro im Rahmen der Absätze 1 bis 3 nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden (§ 5 Abs. 3) für ihre Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
(5) Diese Haftungsregeln gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden, Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen von Vodoro.
§ 13 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Die Parteien behandeln alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, vertraulich – auch für drei Jahre nach Vertragsende. Das gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, der empfangenden Partei bereits bekannt waren, ihr von Dritten rechtmäßig überlassen oder von ihr unabhängig entwickelt wurden oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich angeordnet ist.
(2) Verarbeitet Vodoro im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Der Kunde ist dann Verantwortlicher; Vodoro verarbeitet die Daten nur nach seinen dokumentierten Weisungen. Unterauftragsverarbeiter, etwa Anbieter von KI-Schnittstellen, werden im Vertrag zur Auftragsverarbeitung benannt.
(3) Wo es fachlich vertretbar ist, setzt Vodoro selbst betriebene Systeme auf Servern in Deutschland ein. Personenbezogene Daten werden außerhalb der EU bzw. des EWR nur nach Vereinbarung und unter den Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO verarbeitet.
§ 14 Laufzeit und Kündigung von Dauerverträgen
(1) Verträge über laufende Leistungen wie Betrieb, Hosting, Wartung oder Support laufen auf unbestimmte Zeit und können mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, soweit im Angebot keine Mindestlaufzeit oder andere Frist vereinbart ist.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Textform.
(3) Nach Vertragsende gibt Vodoro dem Kunden auf Wunsch seine Daten in einem gängigen Format heraus und löscht sie anschließend, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Weitergehende Unterstützung beim Wechsel zu einem anderen Anbieter wird gesondert vergütet.
§ 15 Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder Verzögerung ihrer Pflichten, soweit sie auf Umständen außerhalb ihres Einflussbereichs beruht, etwa auf Naturereignissen, Pandemien, Krieg, behördlichen Anordnungen, Streik, Störungen der Energieversorgung oder öffentlicher Kommunikationsnetze oder auf Cyberangriffen trotz angemessener Schutzmaßnahmen. Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Ansbach. Vodoro kann den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.
(3) Der Kunde kann Rechte aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von Vodoro abtreten; § 354a HGB bleibt unberührt.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(5) Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser AGB. Die englische Übersetzung dient nur der Information.